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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


// Stand: März 2017

Alle Leistungen und Aufträge der Sommer & Gossmann MEDIA-MANAGEMENT GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. In der vorbehaltlosen Durchführung des Auftrags durch den Auftragnehmer liegt keine Zustimmung zu anderen Bedingungen des Auftraggebers. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte.


1. Angebote

1.1 Alle Preis- und Leistungsangebote haben eine Gültigkeit von 2 Monaten und werden erst durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Preisangaben gelten in Euro jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

1.2 Preise für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen werden für 1.000 Stück angegeben und berechnet. Die Kalkulation beruht auf den Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie auf der Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend geänderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent, welcher zwischen den Vertragsparteien, soweit möglich, vor der Verteilung festgesetzt wird.

1.3 Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Vertreter oder Beauftragten des Auftragsnehmers nicht berechtigt, hiervon mündliche Abweichungen zu treffen. Auf dieses Formerfordernis kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.


2. Logistik

2.1 Das Verteilgut für die Direktverteilung ist vom Auftraggeber zu gleichen Einheiten gesetzt und gebündelt oder verschweißt auf Paletten bis spätestens 3 Werktage (Mo-Fr) vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Bei Beilagen ist das Verteilgut vom Auftraggeber ungebündelt anzuliefern. Bei Anlieferung früher als 10 Werktage vor dem Verteiltag berechnet der Auftragnehmer für die Ein- bzw. Zwischenlagerung je Palette/pro Tag 0,50 € zzgl. MwSt.

2.2 Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen, insbesondere für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Das Verteilgut ist in einwandfreiem Zustand und nach vorher vereinbarter Sortierung der unterschiedlichen Versionen anzuliefern. Bei der Entgegennahme der Anlieferung kann die Stückzahl und der einwandfreie Zustand der einzelnen Objekte seitens des Auftragnehmers nicht überprüft werden. Die Überprüfung bleibt dem Tag der Kommissionierung vorbehalten.

2.4 Auf Wunsch kann der Auftragnehmer Transportleistungen der zuzustellenden Objekte auf Kosten des Auftraggebers an die Anlieferungsstelle anbieten.

3. Durchführung, Stornierung, Preisanpassung

3.1 Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Privathaushalte unter Berücksichtigung der Zustellhemmnisse (Beispiel: unzugänglicher Briefkasten, unzumutbare Zustellung) durch Briefkasteneinwurf. Es werden jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Verteilung in Auftrag gegeben hat.

3.2 In Gebäuden/Gebäudeanlagen, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird, auch nachdem geklingelt wurde, nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient.

3.3 Privathaushalte mit eindeutigem Werbeverbot werden nicht beliefert. Ausnahmen stellen Zustellmedien dar, die von einem Werbeverbot ausgeschlossen sind (z. B. Amtsblätter, Zeitungen mit redaktionellem Teil etc.).

3.4 Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.

3.5 Über die Verteilung von adressierten Sendungen, abonnierten Zeitungen, Warenproben, Katalogen, Türhängern, Sonderwerbeformen und sperrigen Objekten sind jeweils ausdrücklich besondere Vereinbarungen zu treffen.

3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen, sowie bei der Beanstandung von Inhalt, Form, Herkunft des Auftragnehmers die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Der Auftraggeber verpflichtet sich deshalb auf jeweilige Anforderung des Auftragnehmers unverzüglich ein Muster des zuzustellenden Objektes dem Auftragnehmer zur Prüfung vorzulegen. Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche können aus einer entsprechenden Ablehnung der Ausführung gegen den Auftragnehmer nicht erhoben werden.

3.7 Der Anteil der vergeblichen Zustellbemühungen beträgt, wenn ein Briefkasteneinwurf nicht möglich ist, 5 bis 10%. Diese vergeblichen Zustellbemühungen werden berechnet. Auf Wunsch erfolgt die Verteilung der nicht zustellbaren Sendung in einem angrenzenden Gebiet, welches vorab zwischen den Vertragsparteien festzulegen ist.

3.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmen einzusetzen.

3.9 Angelieferte Übermengen kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden nach dem Verteiltag der Makulatur zugeführt, wenn nicht der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich eine andere Anweisung erteilt. Resultierende Transporte von Über- oder Restmengen erfolgen auf Anweisung und Kosten des Auftraggebers.

3.10 Liegen mehrere Zustellaufträge für einen Termin vor, behält sich der Auftragnehmer die gemeinsame Verteilung der Objekte vor. Konkurrenzausschluss und Alleinbelegung ist nur nach vorheriger schriftlicher Absprache möglich.

3.11 Abbestellungen und Änderungen von Aufträgen müssen schriftlich erfolgen. Die Abbestellungen und Änderungen müssen spätestens drei Werktage (Mo-Fr) vor dem vorgesehenen Verteiltermin beim Auftragnehmer eingehen. Bereits entstandene Kosten können dem Auftraggeber weiterberechnet werden.

3.12 Wird der Auftrag vom Auftraggeber abbestellt, berechnet die Auftragnehmerin nach Ablauf von 10 Werktagen bis zum Verteiltermin einen Betrag in Höhe von

10% des Auftragswertes bei Abbestellung nach Ablauf des 10. Werktages vor dem vorgesehenen Verteiltermin,

25% des Auftragswertes bei Abbestellung nach Ablauf des 6. Werktages vor dem vorgesehenen Verteiltermin,

50% des Auftragswertes bei Abbestellung nach Ablauf des 3. Werktages vor dem vorgesehenen Verteiltermin,

100% des Auftragswertes bei Nichtlieferung oder Fehllieferung zum spätesten Anliefertermin.

Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.13 Tritt während der Zeit der Auftragsführung eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstige Kostenerhöhung sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

4. Zahlung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers im Voraus und ohne jeden Abzug fällig.

4.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt werden.

4.3 Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem
Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

4.4 Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Auftragnehmer frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurückzustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

4.5 Tritt der Auftragnehmer auf Grund des Zahlungsverzuges zurück, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber, unbeschadet der Ziff. 4.4, 15% des Auftragswertes. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.4.6 Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

4.7 Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers jeweils zuerst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren bestehenden Forderungen zunächst jeweils die ältere.

5. Gewährleistung

5.1 Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung können nur innerhalb von drei (fünf) Werktagen nach der Verteilung berücksichtigt werden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Für die Reklamation müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Diese Daten müssen spätestens fünf Werktage nach Verteilung vorliegen. Beanstandungen werden schnellstmöglich geprüft, um Mängel sofort abzustellen. Erfolgt keine rechtzeitige oder formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

Hinweis zum Datenschutz (§ 4 BDSG): Zur Bearbeitung einer Reklamation werden die Adressdaten des Reklamanten für den Zeitraum der Reklamationsbearbeitung in unserem Unternehmen elektronisch verarbeitet und vorgehalten. Zur Beseitigung des Reklamationsgrundes kann es nötig sein, dass die Adressdaten des Reklamanten an den verantwortlichen Zusteller bzw. das verantwortliche Partnerunternehmen weitergegeben werden. Der Zusteller bzw. das Partnerunternehmen wurde auf die Anforderungen des Datenschutzes hingewiesen und zu deren Beachtung und Einhaltung verpflichtet. Durch die Meldung der Adressdaten gehen wir vom Einverständnis des Reklamanten in diese Vorgehensweise aus. Der Reklamant hat jederzeit die Möglichkeit dieser Vorgehensweise zu widersprechen.

5.2 Bei begründeten Beanstandungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von nur einzelnen Anschriften oder von mehreren, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages.

5.3 Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10% der garantierten Abdeckungsquote nicht verteilt wurden und ist eine Nachbesserung nicht möglich, so mindert sich der vereinbarte Preis für den jeweiligen einzeln betroffenen Verteilbezirk entsprechend. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Zur Wahrung der Anforderung des Datenschutzes gem. BDSG erfolgen im Rahmen des Qualitätsmanagements die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der Ergebnisse von Haushaltsbefragungen in anonymisierter Form, d.h. nur unter Nennung von Straße, Hausnummer, PLZ und Ort.

5.4 Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

6. Haftung

6.1 Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Der Auftragnehmer ist von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Rechtsverletzungen freizustellen.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für den Werbeerfolg.

6.3 Der Auftragnehmer haftet für die sorgsame Lagerung des Verteilgutes in seinen Räumen. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet der Auftragnehmer nicht für Termineinhaltung. Ebenso entfällt eine Haftung für Verpackungsfehler im technischen Bereich bis zu einer Toleranzgrenze von 3% des Verteilguts. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigung oder Verlust des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Transport oder durch Dritte. Die Haftung entfällt nur, wenn dem Auftragnehmer diesbezüglich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

6.4 Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines Schadens bzw. Mangelfolgeschadens gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist hierbei beschränkt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Von dieser Beschränkung ausgenommen ist die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Datenspeicherung/Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Erbringung seines Auftrages anfallenden personenbezogenen Absender und Kundendaten sowie notwendige Zusatzangaben unter Beachtung der Datenschutzgesetze zu erfassen und zu speichern. Weitere Hinweise zum Datenschutz sind unter den Punkten 5.1 und 5.3 Gewährleistung aufgeführt.



8. Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1 Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

8.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

8.3 Gerichtsstand für Aufträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum ist für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag Böblingen.

8.4 Es ist deutsches Recht anwendbar.

8.5 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.6 Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprüchlich AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich.

// Stand: März 2017